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   BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 85/89   

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https://dejure.org/1991,1813
BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 85/89 (https://dejure.org/1991,1813)
BAG, Entscheidung vom 20.02.1991 - 7 ABR 85/89 (https://dejure.org/1991,1813)
BAG, Entscheidung vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 85/89 (https://dejure.org/1991,1813)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder als unmittelbare Wahl - Wiederholung der Abstimmung wegen Nichterreichen der erforderlichen Wahlbeteiligung - Anfechtbarkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    MitbestG § 9 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1; 3. WOMitbestG § 3 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 57 Abs. 2
    Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer: Inhalt und Grenzen der Berichtigungsbefugnis und der Richtlinienkompetenz des Hauptwahlvorstands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 254
  • NZA 1992, 33
  • BB 1991, 2163
  • BB 1991, 2446
  • DB 1991, 2550
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Baden-Württemberg, 15.02.1988 - 8 TaBV 2/88

    Einstweilige Verfügung gegen den Wahlvorstand im laufenden Wahlverfahren zur

    Auszug aus BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 85/89
    Auf Antrag von vier Arbeitnehmern des Unternehmens untersagte das Arbeitsgericht Stuttgart durch Beschluß vom 20. Januar 1988 im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiederholung der Abstimmung; dieser Beschluß wurde durch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg durch Beschluß vom 15. Februar 1988 - 8 TaBV 2/88 - abgeändert und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

    Im übrigen ist die vorliegende einstweilige Verfügung durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 15. Februar 1988 (- 8 TaBV 2/88 -) aufgehoben worden und damit (auch in ihrer Eignung als Vollstreckungstitel) rückwirkend entfallen.

  • BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85

    Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren

    Auszug aus BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 85/89
    Daraus kann und muß geschlossen werden, daß nicht nur das Wahlergebnis, sondern auch Fehler des Wahlverfahrens der Berichtigung zugänglich sein sollen (so auch BAG Beschluß vom 19. September 1985, BAGE 50, 1 [BAG 19.09.1985 - 6 ABR 4/85] = AP Nr. 12 zu § 19 BetrVG 1972; Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 19 Rz 34).
  • LAG Baden-Württemberg, 03.10.1989 - 8 TaBV 4/89

    Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 85/89
    Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Oktober 1989 - 8 TaBV 4/89 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92

    Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

    Im Beschluß vom 20. Februar 1991, BAGE 67, 254 = AP Nr. 1 zu § 9 MitbestG, ist der Senat von einer Beteiligung der Gewerkschaften ausgegangen.

    Etwas anderes kann auch nicht der Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Februar 1991 (BAGE 67, 254 = AP Nr. 1 zu § 9 MitbestG) entnommen werden.

  • ArbG Stuttgart, 20.02.2024 - 3 BVGa 4/24

    Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat - Anordnungsbefugnis des

    Der Hauptwahlvorstand hat gegenüber dem Betriebswahlvorstand grds. - eine im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbare - Berichtigungskompetenz während einer laufenden Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 20.01.1991 - 7 ABR 85/89 - Hess. LAG, Beschluss vom 24.04.2003 - 9 TaBVGa 48/03 -).

    Sinn und Zweck solcher Beschlussverfahren ist es, Fehler im Wahlverfahren nach Möglichkeit rechtzeitig zu korrigieren, um so eine Anfechtung der Wahl zu vermeiden (vgl. BAG, Beschluss vom 20.01.1991 - 7 ABR 85/89 - juris Rn. 19 ff.; vgl. Hess. LAG, Beschluss vom 24.04.2003 - 9 TaBVGa 48/03 -, BeckRS 2003, 41855, Rn. 24).

    Zwar folgt aus § 3 Abs. 3 3. WOMitbestG eine Richtlinienkompetenz des Hauptwahlvorstands gegenüber den nachgeordneten Betriebswahlvorständen, welche auch die einheitliche Anwendung der Wahlvorschriften beinhaltet (vgl. BAG, Beschluss vom 20.01.1991 - 7 ABR 85/89 -, juris Rn. 28).

  • ArbG München, 03.03.2021 - 28 BV 216/20

    Erfolgreiche Anfechtungsklage gegen die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der

    Dem Wahlvorstand steht zwar nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine gewisse Richtlinienkompetenz zu (vgl. BAG, Beschluss vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 85/89 -, BAGE 67, 254-264, Rn. 29).

    Diese berechtigt ihn aber nur, ggf. die Tatbestandmerkmale des vom MitbestG und der 3. WO MitbestG vorgegebenen rechtlichen Rahmens dort auszufüllen, wo der Wortlaut eine Auslegung zulässt (vgl. BAG, Beschluss vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 85/89 -, BAGE 67, 254-264, Rn. 29 wo sich das BAG ausdrücklich nur auf die von den Tatbestandsmerkmalen vorgegebene Spannbreite bezieht).

  • LAG Berlin, 27.10.1995 - 6 TaBV 1/95

    Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

    Während der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts die Notwendigkeit seiner Beteiligung wegen fehlender Anfechtungsbefugnis nach § 22 Abs. 2 MitbestG verneint hat (Beschluß vom 12.2.1985 - 1 ABR 11/84 - BAGE 48, 96, 101 = AP § 76 BetrVG (1952) Nr. 27 zu B II 1 a der Gründe), ist er vom 7. Senat ohne nähere Begründung im Rahmen einer Wahlanfechtung beteiligt worden (Beschluß vom 20.2.1991 - 7 ABR 85/89 - BAGE 67, 254, 255 = AP § 9 MitbestG Nr. 1 zu A der Gründe).

    zu 15 ohnehin die Wahl gemäß § 3 Abs. 1 3. WO MitbestG nach den Richtlinien des HWV durchzuführen hatte, ihm mithin kaum noch ein Spielraum für eigene Ermessensentscheidungen blieb (vgl. BAG, Beschluß vom 20.2.1991 - 7 ABR 85/89 - BAGE 67, 254, 262 = AP § 9 MitbestG Nr. 1 zu B I 1 b, bb der Gründe).

  • BAG, 21.04.2020 - 7 ABN 78/19

    Wirksamkeit Wahl Delegierte - Wahl Aufsichtsratsmitglieder

    Diese Vorschrift soll eine gerichtliche Vorabprüfung von Rechtsverstößen bei der Wahl der Delegierten ermöglichen und dadurch vermeiden, dass Fehler bei der Wahl der Delegierten später zur Anfechtbarkeit der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach § 22 MitbestG führen und eine Wiederholung dieser Wahl erforderlich machen (vgl. Begründung zu § 19 Reg.-Entwurf in BT-Drs. 7/2172 S. 25 f., BAG 20. Februar 1991 - 7 ABR 85/89 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 67, 254) .
  • LAG Hessen, 24.04.2003 - 9 TaBVGa 48/03

    Aufsichtsratswahl; Wahlberechtigung; Beamte

    Sinn und Zweck solcher Beschlussverfahren ist es, Fehler im Wahlverfahren nach Möglichkeit rechtzeitig zu korrigieren, um so eine Anfechtung der Wahl zu vermeiden (vgl. BAG Beschl. vom 20. Jan. 1991 - 7 ABR 85/89 - EzA § 22 MitbestG Nr. 1; BAG Beschluss vom 25. Aug. 1981 - 1 ABR 61/79 - BAGE 37, 31).

    Es ist Aufgabe des Unternehmenswahlvorstandes, für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen und Verfahrensfehler zu berichtigen (insoweit ebenso BAG Beschl. vom 20. Jan. 1991 - 7 ABR 85/89 - EzA § 22 MitbestG Nr. 1; LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 15. Febr. 1988 - 8 Ta BV 2/88 - BB 1988, 1344; Raiser MbG 4. Aufl., § 22 Rz. 29).

  • LAG Hessen, 21.11.2022 - 16 TaBV 37/22

    Unzulässigkeit der generellen Briefwahl bei der Aufsichtsratswahl Eröffnung der

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Februar 1991 -7 ABR 85/89- dem Wahlvorstand bei der Anwendung von § 19 Abs. 2 (entspricht inhaltlich § 49 Abs. 2) der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "voraussichtlich" eine gewisse Spannbreite ihre Anwendung eingeräumt hat, bezieht sich diese auf die Einschätzung, welche Arbeitnehmer am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden.
  • ArbG Berlin, 24.08.2005 - 38 BVGa 18453/05

    Zur Überprüfbarkeit des Bestellungsaktes eines Wahlvorstandes im Rahmen der

    Liegt ein Anfechtungsgrund vor, hat der Wahlvorstand die laufende Wahl abzubrechen, wenn sich der Wahlfehler nicht anderweitig beheben oder korrigieren läßt (im Anschluss an BAG v. 20.2.1991 -7 ABR 85/89 - und v. 27.1.1993 - 7 ABR 37/92 -).

    In diesem Zusammenhang sind zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.02.1991, Az. 7 ABR 85/89 , und vom 27.01.1993, Az. 7 ABR 37/92 , zu dem Pflichtenkreis des Wahlvorstandes im Rahmen der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat erhellend und weiterführend.

  • LAG Hessen, 29.06.2020 - 16 TaBV 150/19
    Unerheblich ist, ob sie am Tag der Wahl im Betrieb tatsächlich anwesend waren (Bundesarbeitsgericht 27. Februar 1991-7 ABR 85/89-Rn. 30, 31).
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